Damit findet ein Jahre dauernder Prozess sein vorläufiges Ende, der in vielen betroffenen Industriebranchen aufmerksam verfolgt wurde. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Verordnung nun 20 Tage nach ihrem Erscheinen in Kraft. Danach gilt eine 18-monatige Übergangsfrist, damit die Einstufung in der gesamten Lieferkette umgesetzt werden kann. 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Anpassungen in Anhang VI der CLP-VO überall verbindlich anzuwenden.
Das Weißpigment wird in vielen industriellen Anwendungen eingesetzt: Die Farben-, Lack- und Druckfarbenindustrie ist weltweit der größte Nutzer. Titandioxid wird aber auch in vielen anderen Produkten, etwa in Konsumgütern oder der Kosmetik, verwendet.
Flüssige und feste titandioxidhaltige Gemische, wie die meisten Farben, Lacke und Druckfarben, sind von der Einstufung ausgenommen. Für sie ist ein Warnhinweis auf dem Etikett vorgesehen, der vor dem Einatmen lungengängiger Tröpfchen bzw. lungengängigen Staubes warnt. Pulverförmige Mischungen, wie etwa Pulverlacke, sind von der Einstufung erfasst.
„Wir halten nach wie vor weder die Einstufung noch die Warnhinweise für gerechtfertigt“, kommentiert VdL-Hauptgeschäftsführer Martin Kanert. Es steht zu befürchten, dass es zu Verunsicherung auf Seiten des Verbrauchers kommt. „Der Verband wird sich aber bemühen, Ängste und Befürchtungen bei den Kunden durch die Vermittlung von Tatsachen und Fakten zum bewährten Weißpigment klein zu halten.